Eine Steil- bzw. Raumspartreppe darf nach den Vorschriften des Baurechts nicht eingebaut werden, wenn sie der einzige Zugang zu einem Geschoss mit Wohnräumen (sogenannte notwendige Treppe) ist. Denn aufgrund ihrer beengten Platzverhältnisse ermöglicht diese Treppenbauart keinen sicheren Fluchtweg im Brandfall.

Daraus folgt, dass eine Steil- bzw. Raumspartreppe nur als nicht notwendige Treppe zulässig ist, zum Beispiel als Zweittreppe zu einer Galerie oder als Treppe zu einem Dachraum mit nicht ständig benutzten Wohnräumen.

Steiltreppe mit Bogenpfosten am Antritt